Erwägungsgrund 58 32026R1818
Herdenschutzhunde werden gezüchtet, damit sie Nutztiere hüten und sie in landwirtschaftlichen oder weidewirtschaftlichen Umgebungen vor Raubtieren schützen. Solche Hunde verbringen oft längere Zeit im Freien, ohne dass ein Mensch anwesend ist. Aufgrund der Art und Weise, wie diese Hunde eingesetzt werden, und der entscheidenden Auswirkungen, die diese auf ihre Lebensbedingungen hat, erweist sich die regelmäßige Fütterung und Untersuchung dieser Tiere in einigen Fällen als schwierig. Es ist oft schwierig, die Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Unterbringungs- und Sozialisierungsbedürfnisse dieser Tiere erfüllt werden. Darüber hinaus handelt es sich bei Hunden, die eingesetzt werden, um die Bewegung einer Herde zu steuern, um Hütehunde, die die verantwortliche Person begleiten. Für solche Hunde sind während des Zeitraums, in dem die jahreszeitlich bedingte Wandertierhaltung der betreffenden Herden stattfindet, Ausnahmen von bestimmten Anforderungen der vorliegenden Verordnung in Bezug auf Unterbringung und Sozialisierung erforderlich.