Erwägungsgrund 40 32026R1818
Aus Gründen des Tierwohls sollte die Beendigung des Lebens von Hunden und Katzen stets so durchgeführt werden, dass dem betreffenden Hund oder der betreffenden Katze möglichst wenig Schmerzen und Ängste zugefügt werden. Tierärzte sind darin ausgebildet, den Zustand des Tieres zu beurteilen und erforderlichenfalls eine Euthanasie durchzuführen. Unternehmer sollten versuchen, einen Tierarzt zu konsultieren, und der Tierarzt sollte die Euthanasie des Hundes oder der Katze grundsätzlich mit vorheriger Zustimmung des Unternehmers durchführen. Die Mitgliedstaaten sollten zulassen können, dass in Notfällen oder bei Unfällen, bei denen keine tierärztliche Hilfe zur Verfügung steht, das Leben des Hundes oder der Katze durch eine geschulte sachkundige Person beendet wird, sofern die angewandte Methode sofort wirkt.