Erwägungsgrund 2 32026R1818
Die Zahl der als Heimtiere gehaltenen Hunde und Katzen in der Union ist in den vergangenen Jahren erheblich gestiegen, was zeigt, dass diese Tiere den Unionsbürgern am Herzen liegen. Das Wohlergehen der Tiere ist ein in Artikel 13 AEUV verankerter Wert der Union, wonach die Union und ihre Mitgliedstaaten dem Wohlergehen von Tieren als fühlende Wesen in vollem Umfang Rechnung tragen müssen.