Erwägungsgrund 57 32026R1818
Hunde, die beim Militär oder bei den Polizei- und den Zollbehörden eingesetzt werden, spielen eine zentrale Rolle für die nationale Sicherheit. Um den besonderen Bedürfnissen des Militärs, der Polizei- und der Zollbehörden sowie der Unternehmer, die Hunde für diese Behörden züchten und ausbilden, Rechnung zu tragen, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, Ausnahmen in Bezug auf schmerzhafte Umgangspraktiken und Anbinden zu gewähren, da solche Umgangspraktiken und das Anbinden während der Ausbildung solcher Hunde erforderlich sein können. Trotz dieser Ausnahmen ist es wichtig, dass das Personal, das Hunde für das Militär oder die Polizei- oder Zollbehörden in Betrieben ausbildet, regelmäßig in den entsprechenden Fähigkeiten geschult wird, damit diese Personen geeignete Umgangs- und Trainingsmethoden anwenden und die Schmerzen für die von ihnen betreuten Hunde so gering wie möglich halten.