Erwägungsgrund 103 32009L0138
Auch wenn einige Bestimmungen dieser Richtlinie dem AEAVBA ausdrücklich eine Vermittlungs- oder Beratungsfunktion zuweisen, sollte dies den AEAVBA nicht daran hindern, auch in Bezug auf andere Bestimmungen eine Vermittlungs- oder Beratungsfunktion wahrzunehmen.