Erwägungsgrund 121 32009L0138
Es sollte geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen Liquidationsverfahren, die nicht infolge der Insolvenz eröffnet werden, in denen jedoch für Versicherungsforderungen Anspruch auf bevorrechtigte Befriedigung besteht, in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen. Forderungen von Arbeitnehmern eines Versicherungsunternehmens aufgrund eines Arbeitsvertrags bzw. Arbeitsverhältnisses sollten auf ein nationales Lohnsicherungssystem übergehen können. Solche übergegangenen Forderungen sollten nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats (lex concursus) behandelt werden.