Erwägungsgrund 90 32009L0138
Aufgrund der besonderen Art des Finanzrückversicherungsgeschäfts sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Finanzrückversicherungsverträge abschließen oder Finanzrückversicherungsgeschäfte betreiben, die Risiken aus diesen Verträgen oder Geschäften richtig erkennen, messen und steuern können.