Erwägungsgrund 118 32009L0138
Es sollte sichergestellt werden, dass Sanierungsmaßnahmen, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats beschlossen werden, um die finanzielle Gesundheit eines Versicherungsunternehmens zu erhalten oder wiederherzustellen und eine Liquidation nach Möglichkeit abzuwenden, in der gesamten Gemeinschaft uneingeschränkt wirksam werden. Die Wirkung derartiger Sanierungsmaßnahmen und Liquidationsverfahren gegenüber Drittländern sollte indes unberührt bleiben.