Erwägungsgrund 78 32009L0138
Für den Fall, dass sich ein Versicherungsunternehmen in dem Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, oder in dem Mitgliedstaat der Verpflichtung nicht an die geltenden Vorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses hält, sollten Sanktionen vorgesehen werden.