Erwägungsgrund 71 32009L0138
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sollten über Vermögenswerte von hinreichender Qualität verfügen, um ihren Finanzbedarf insgesamt decken zu können. Anlagen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sollten stets nach dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht verwaltet werden.