Erwägungsgrund 108 32009L0138
Die Solvabilität eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, das Tochterunternehmen einer Versicherungsholdinggesellschaft oder eines Drittlandsversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmens ist, kann von den finanziellen Mitteln der Versicherungsgruppe, der es angehört, und von deren Verteilung innerhalb der Versicherungsgruppe abhängen. Die Aufsichtsbehörden sollten daher die Möglichkeit erhalten, eine Beaufsichtigung der Gruppe durchzuführen und auf der Ebene des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn die Solvabilität des Unternehmens unzureichend ist oder unzureichend zu werden droht.