Erwägungsgrund 24 32009L0138
Für die Überwachung der finanziellen Gesundheit der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sollten die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats zuständig sein. Sie sollten zu diesem Zweck regelmäßig Prüfungen und Bewertungen durchführen.