Erwägungsgrund 43 32009L0138
Um die Aufsicht über Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie den Schutz der Versicherungsnehmer zu stärken, sollten Abschlussprüfer im Sinne der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen verpflichtet sein, Sachverhalte mit voraussichtlich schwerwiegenden Auswirkungen auf die Finanzlage oder die Verwaltungsstruktur eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens umgehend zu melden.