Erwägungsgrund 136 32009L0138
Diese Richtlinie sollte die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang VI Teil B genannten Fristen für die Umsetzung dieser Richtlinien in innerstaatliches Recht unberührt lassen.
Diese Richtlinie sollte die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang VI Teil B genannten Fristen für die Umsetzung dieser Richtlinien in innerstaatliches Recht unberührt lassen.