Erwägungsgrund 27 32009L0138
Die Festsetzung eines Kapitalaufschlags ist insofern außergewöhnlich, als sie nur als letztes Mittel verwendet werden sollte, wenn andere aufsichtliche Maßnahmen unwirksam oder ungeeignet sind. Ferner sollte der Begriff außergewöhnlich vor dem Hintergrund der besonderen Situation eines Unternehmens und nicht im Zusammenhang mit der Zahl der in einem bestimmten Markt verhängten Kapitalaufschläge gesehen werden.