Erwägungsgrund 88 32021R2116
Im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren der Zahlstellen und Koordinierungsstellen, der Finanzierung der Ausgaben für Maßnahmen der öffentlichen Intervention und der ordnungsgemäßen Verwaltung der für den EGFL im Unionshaushalt ausgewiesenen Mittel sollte diese Befugnisübertragung die Mindestanforderungen für die Zulassung der Zahlstellen und für die Benennung und Zulassung von Koordinierungsstellen, die Pflichten der Zahlstellen in Bezug auf die öffentliche Intervention sowie die Vorschriften zum Inhalt der Verwaltungs- und Kontrollaufgaben der Zahlstellen gelten. Ferner sollte, um die kohärente Anwendung der Finanzdisziplin der Mitgliedstaaten sicherzustellen, diese Befugnisübertragung für die Vorschriften für die Berechnung der Finanzdisziplin, die die Mitgliedstaaten auf die Landwirte anwenden, gelten. Um die ordnungsgemäße Verwaltung der Ausgaben für Maßnahmen der öffentlichen Intervention sicherzustellen, sollte diese Befugnisübertragung auch für Maßnahmenkategorien gelten, die im Rahmen der öffentlichen Intervention aus dem Unionshaushalt zu finanzieren sind und die Voraussetzungen für die Erstattung, die Voraussetzungen für die Förderfähigkeit und die Berechnungsmodalitäten auf der Grundlage der von den Zahlstellen tatsächlich festgestellten Informationen, der von der Kommission festgesetzten Pauschalsätze oder von pauschalen oder nicht pauschalen Beträgen, die in den Agrarvorschriften spezifischer Sektoren festgelegt sind, die Bewertung von Vorhaben im Zusammenhang mit der öffentlichen Intervention, die bei Verlust oder Qualitätsminderung von Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention zu ergreifenden Maßnahmen und die Festsetzung der zu finanzierenden Beträge.