Erwägungsgrund 108 32021R2116
Für den Erlass bestimmter Durchführungsrechtsakte sollte das Beratungsverfahren angewandt werden. Bei Durchführungsrechtsakten im Zusammenhang mit den von der Kommission zu berechnenden Beträgen kann die Kommission durch das Beratungsverfahren – das darauf ausgelegt ist, bei Einhaltung der Fristen und Haushaltsverfahren die Wirksamkeit, Vorhersehbarkeit und Schnelligkeit zu steigern – ihrer Verantwortung für die Verwaltung der Haushaltsmittel vollumfänglich gerecht werden. Bei Durchführungsrechtsakten im Zusammenhang mit den an die Mitgliedstaaten zu leistenden Zahlungen und mit der Abwicklung des Rechnungsabschlussverfahrens sowie des jährlichen Leistungsabschlusses kann die Kommission durch das Beratungsverfahren der Verantwortung vollumfänglich gerecht werden, die sie für die Verwaltung der Haushaltsmittel und die Überprüfung der Jahresrechnungen der nationalen Zahlstellen im Hinblick auf die Genehmigung dieser Rechnungen oder bei entgegen den Unionsvorschriften getätigten Ausgaben im Hinblick auf den Ausschluss dieser Ausgaben von der Unionsfinanzierung trägt. Für den Erlass der übrigen Durchführungsrechtsakte sollte des Prüfverfahren angewendet werden.