Erwägungsgrund 8 32021R2116
Die GAP-Ausgaben, einschließlich der Ausgaben für Interventionen im Rahmen der GAP-Strategiepläne gemäß Titel III der Verordnung (EU) 2021/2115, sollten – entweder direkt über den EGFL und den ELER oder im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung mit den Mitgliedstaaten – aus dem Gesamthaushalt der Union (im Folgenden „Unionshaushalt“) finanziert werden. Es sollte genau festgelegt werden, welche Arten von Ausgaben aus den beiden Fonds finanziert werden können.