Erwägungsgrund 24 32021R2116
Was die Finanzverwaltung des ELER betrifft, sollten Bestimmungen über Mittelbindungen, Zahlungsfristen, die Aufhebung von Mittelbindungen sowie Unterbrechungen vorgesehen werden. Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums sollten auf der Grundlage von Mittelbindungen in Jahrestranchen aus dem Unionshaushalt finanziert werden. Die Mitgliedstaaten sollten über die vorgesehenen Unionsmittel verfügen können, sobald die GAP-Strategiepläne genehmigt sind. Daher ist eine hinreichend begrenzte Vorschussregelung vorzusehen, die einen regelmäßigen Mittelfluss gewährleistet, sodass die Zahlungen an die Begünstigten im Rahmen der Interventionen zu einem geeigneten Zeitpunkt erfolgen.