Erwägungsgrund 102 32021R2116
Darüber hinaus sollten sich die Durchführungsbefugnisse der Kommission auf die Anforderungen an die Aufbewahrung der Belege und Informationen über geleistete Zahlungen, auf die Verfahren im Zusammenhang mit den Kooperationspflichten der Mitgliedstaaten bei von der Kommission durchgeführten Kontrollen und hinsichtlich des Zugangs zu Informationen,, auf den jährlichen Rechnungsabschluss, einschließlich der Vorschriften über Maßnahmen zum Zwecke des Erlasses und der Durchführung der betreffenden Durchführungsrechtsakte, den jährlichen Leistungsabschluss, einschließlich der Vorschriften über Maßnahmen zum Zwecke des Erlasses und der Durchführung der betreffenden Durchführungsrechtsakte und des Informationsaustausches zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten, der einzuhaltenden Verfahren und Fristen, auf das Konformitätsverfahren, einschließlich der Vorschriften über Maßnahmen zum Zwecke des Erlasses und der Durchführung der betreffenden Durchführungsrechtsakte, des Informationsaustausches zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten, der einzuhaltenden Fristen sowie des Schlichtungsverfahrens, auf die Vorschriften für die etwaige Verrechnung der aus der Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge resultierenden Beträge und den Ausschluss von dem Unionshaushalt angelasteten Beträgen von der Unionsfinanzierung und die Form der Meldungen und Mitteilungen, die die Mitgliedstaaten der Kommission im Zusammenhang mit Einziehungen aufgrund von Verstößen übermitteln müssen, erstrecken.