Erwägungsgrund 11 32021R2116
Lässt ein Mitgliedstaat mehrere Zahlstellen zu, sollte er eine einzige öffentliche Koordinierungsstelle benennen, die für ein einheitliches Vorgehen bei der Verwaltung des EGFL und des ELER sorgt, die Verbindung zwischen der Kommission und den einzelnen zugelassenen Zahlstellen hält und gewährleistet, dass der Kommission die von ihr angeforderten Auskünfte über die Tätigkeiten der verschiedenen Zahlstellen umgehend zugehen. Ferner sollte diese Koordinierungsstelle Maßnahmen veranlassen und koordinieren, um für Mängel allgemeiner Art, die auf nationaler Ebene auftreten, Abhilfe zu schaffen, die Kommission über Folgemaßnahmen auf dem Laufenden halten und die einheitliche Anwendung der Unionsvorschriften gewährleisten, wobei jeglichen geltenden verfassungsrechtlichen Begrenzungen oder Einschränkungen Rechnung zu tragen ist.