Erwägungsgrund 99 32021R2116
Die Durchführungsbefugnisse der Kommission sollten sich auch auf,: im Rahmen des Verfahrens der Finanzdisziplin, die Festsetzung des Anpassungssatzes für Interventionen in Form von Direktzahlungen und dessen Anpassung sowie auf die Beträge der für die gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d der Haushaltsordnung übertragenen nicht gebundenen Mittel zur Finanzierung dieser Direktzahlungen erstrecken; und, im Rahmen des Verfahrens der Haushaltsdisziplin, auf die vorläufige Festsetzung des Betrags der Zahlungen und die vorläufige Aufteilung der verfügbaren Haushaltsmittel zwischen den Mitgliedstaaten sowie die Festsetzung des Gesamtbetrags der Unionsfinanzierung aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten.