Erwägungsgrund 34 32021R2116
Angesichts des notwendigen Übergangs zu einem ergebnisorientierten Leistungsmodell sollte die Aufforderung für einen Aktionsplan für das Agrar-Haushaltsjahr 2025 durch die Kommission nicht zur Aussetzung von Zahlungen vor der Leistungsüberprüfung für das Agrar-Haushaltsjahr 2026 führen.