Erwägungsgrund 56 32021R2116
Die Mitgliedstaaten sollten ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem (im Folgenden „integriertes System“) für bestimmte in der Verordnung (EU) 2021/2115 vorgesehene Interventionen und für die Maßnahmen gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates einrichten und unterhalten. Um die Wirksamkeit und Überwachung der Unterstützung durch die Union zu verbessern, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, das integrierte System auch für andere Interventionen der Union zu nutzen.