Erwägungsgrund 26 32021R2116
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Unionsbeihilfen rechtzeitig an die Begünstigten gezahlt werden, damit die Begünstigten sie wirksam einsetzen können. Die Nichteinhaltung der im Unionsrecht festgesetzten Zahlungsfristen durch die Mitgliedstaaten kann die Begünstigten in große Schwierigkeiten bringen und die Jährlichkeit des Unionshaushalts infrage stellen. Daher sollten nicht fristgerecht vorgenommene Ausgaben von der Unionsfinanzierung ausgeschlossen werden. Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollte der Kommission jedoch in der Lage sein, für den EGFL und den ELER Ausnahmen von dieser allgemeinen Vorschrift vorzusehen.