Erwägungsgrund 76 32021R2116
Die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, sollten die Möglichkeit haben, Zahlungen für Ausgaben, die sich aus den GAP-Rechtsvorschriften ergeben, in Euro anstatt in Landeswährung zu tätigen. Es sind spezifische Vorschriften notwendig, um sicherzustellen, dass diese Möglichkeit den Akteuren, die Zahlungen tätigen oder erhalten, keinen ungerechtfertigten Vorteil verschafft.