Erwägungsgrund 106 32021R2116
Die Durchführungsbefugnisse der Kommission sollten sich auch auf Vorschriften erstrecken, die für eine einheitliche Anwendung der Vorschriften für die Prüfung von Geschäftsunterlagen erforderlich sind. Darüber hinaus sollten sich diese Befugnisse auch auf Vorschriften für die Übermittlung von Informationen von den Mitgliedstaaten an die Kommission und auf Maßnahmen erstrecken, durch die die Anwendung des Unionsrechts gewährleistet wird, wenn dies durch außergewöhnliche Währungspraktiken hinsichtlich einer Landeswährung gefährdet ist.