Erwägungsgrund 47 32021R2116
Die Mitgliedstaaten sind nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/2115 verpflichtet, ihre GAP-Strategiepläne in der von der Kommission gemäß den Artikeln 118 und 119 der genannten Verordnung genehmigten Fassung umzusetzen. Da es sich bei dieser Verpflichtung um eine grundlegende Anforderung der Union handelt, sollte die Kommission, wenn gravierende Mängel bei der Umsetzung des GAP-Strategieplans eines Mitgliedstaats festgestellt werden, beschließen können, die risikobehafteten Ausgaben, die von solchen Mängeln betroffen sind, von der Unionsfinanzierung auszuschließen.