Erwägungsgrund 109 32021R2116
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse ohne Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 übertragen werden, mit denen der für die Ausgaben des EGFL zur Verfügung stehende Nettobetrag, die monatlichen Zahlungen, die die Kommission auf der Grundlage der Ausgabenerklärungen der Mitgliedstaaten leisten sollte, und die zusätzlichen Zahlungen oder Abzüge im Rahmen des Verfahrens für die monatlichen Zahlungen festgesetzt werden.