Erwägungsgrund 27 32021R2116
Im Hinblick auf die Ausübung ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf die Ausführung des Unionshaushalts sollte die Kommission den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) einhalten. Darüber hinaus müssen bei den Vorkehrungen für den Einsatz und die Verwendung des EGFL und des ELER dieser Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt und dem übergeordneten Ziel, den Verwaltungsaufwand für die an der Verwaltung und Kontrolle der Programme beteiligten Einrichtungen zu verringern, Rechnung getragen werden.