Erwägungsgrund 35 32021R2116
Wie es schon gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 der Fall war, sollte die Kommission in der Lage sein, Zahlungen auszusetzen, wenn gravierende Mängel in der ordnungsgemäßen Funktionsweise der Verwaltungssysteme bestehen, wozu auch Verstöße gegen die grundlegenden Anforderungen der Union und eine unzuverlässige Berichterstattung zählen. Allerdings müssen die Bedingungen für Zahlungsaussetzungen überprüft werden, um den Mechanismus wirksamer zu gestalten. Die finanziellen Konsequenzen solcher Aussetzungen sollten in einem Ad-hoc-Konformitätsverfahren beschlossen werden.