Art. 183 32009L0138
Vor Abschluss eines Nichtlebensversicherungsvertrags muss das Nichtlebensversicherungsunternehmen den Versicherungsnehmer über Folgendes informieren: Das Versicherungsunternehmen muss dem Versicherungsnehmer ferner die Bestimmungen zur Bearbeitung von den Vertrag betreffenden Beschwerden der Versicherungsnehmer mitteilen, gegebenenfalls einschließlich des Hinweises auf eine Beschwerdestelle; dies gilt unbeschadet des Rechts des Versicherungsnehmers, den Rechtsweg zu beschreiten.
das auf den Vertrag anwendbare Recht für den Fall, dass die Parteien keine Wahlfreiheit haben;
die Tatsache, dass die Parteien das anwendbare Recht frei wählen können, und das von dem Versicherungsunternehmen vorgeschlagene Recht.
Die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen finden nur dann Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer eine natürliche Person ist.
Die Durchführungsvorschriften zu den Absätzen 1 und 2 werden von dem Mitgliedstaat erlassen, in dem das Risiko belegen ist.