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Für die Zwecke der Ermittlung und Bewertung der in Artikel 45 Absatz 2 genannten Risiken bewertet das betreffende Unternehmen auch, ob es wesentlichen klimawandelbezogenen Risiken ausgesetzt ist. In der in Artikel 45 Absatz 1 genannten Bewertung zeigt das Unternehmen, wie wesentlich seine klimawandelbezogenen Risiken sind.
Ist das betreffende Unternehmen wesentlichen klimawandelbezogenen Risiken ausgesetzt, so legt das Unternehmen mindestens zwei langfristige Klimawandelszenarien fest, die Folgendes beinhalten:
ein langfristiges Klimawandelszenario, bei dem der weltweite Temperaturanstieg unter zwei Grad Celsius bleibt;
ein langfristiges Klimawandelszenario, bei dem der weltweite Temperaturanstieg erheblich mehr als zwei Grad Celsius beträgt.
In regelmäßigen Intervallen beinhaltet die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Bewertung eine Analyse der Auswirkungen der gemäß Absatz 2 festgelegten langfristigen Klimawandelszenarien auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens. Diese Intervalle müssen in angemessenem Verhältnis zu Art, Umfang und Komplexität der mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens verbundenen klimawandelbezogenen Risiken stehen, dürfen jedoch nicht länger sein als drei Jahre.
Die in Absatz 2 genannten langfristigen Klimawandelszenarien werden mindestens alle drei Jahre überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert. Bei der Überprüfung der langfristigen Klimawandelszenarien berücksichtigen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Leistungsfähigkeit der Instrumente und Grundsätze, die in früheren Klimawandelszenarien verwendet wurden, um deren Wirksamkeit zu erhöhen.
Abweichend von den Absätzen 2, 3 und 4 wird von kleinen und nicht komplexen Unternehmen nicht verlangt, dass sie Klimawandelszenarien festlegen oder dass sie deren Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens bewerten.
Folgender Artikel wird eingefügt: Szenarioanalyse zum Klimawandel (1) Für die Zwecke der Ermittlung und Bewertung der in Artikel 45 Absatz 2 genannten Risiken…
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seine Erklärung, wonach das Unternehmen keine strategischen Änderungen plant, die dazu führen würden, dass eines der in Artikel 29a festgelegten Kriterien…
um das von den Unternehmen angewandte Governance-System, die von ihnen ausgeführte Geschäftstätigkeit, die für Solvabilitätszwecke zugrunde gelegten…
Nachweise erbringen, dass sie in der Lage sein werden, das Governance-System gemäß Kapitel IV Abschnitt 2 einzuhalten;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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