Erwägungsgrund 35 32023R1543
Situationen, in denen eine unmittelbare Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Sicherheit einer Person besteht, sollten als Notfälle behandelt werden und kürzere Fristen für den Diensteanbieter und die Vollstreckungsbehörde vorsehen. Wenn die Störung oder Zerstörung einer kritischen Infrastruktur im Sinne der Richtlinie 2008/114/EG des Rates eine solche Gefahr birgt, einschließlich der schweren Beeinträchtigung der Bereitstellung der Grundversorgung für die Bevölkerung oder der Wahrnehmung der Kernfunktionen des Staates, sollte eine solche Situation ebenfalls als Notfall gemäß dem Unionsrecht behandelt werden.