Erwägungsgrund 66 32023R1543
Im Falle einer Unterrichtung gemäß dieser Verordnung sollte es der Vollstreckungsbehörde möglich sein, eine Europäische Herausgabeanordnung abzulehnen, wenn die Handlung, aufgrund deren die Anordnung erlassen wurde, nach dem Recht des Vollstreckungsstaats keine Straftat darstellt, es sei denn, sie betrifft eine Straftat, die unter den in einem Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Kategorien von Straftaten genannt wird – wie von der Anordnungsbehörde im EPOC angegeben –, sofern die Straftat im Anordnungsstaat mit einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens drei Jahren geahndet wird.