Erwägungsgrund 79 32023R1543
Die in der vorliegenden Verordnung genannten Voraussetzungen für die Vollstreckung eines EPOC sollten auch dann gelten, wenn sich aufgrund des Rechts eines Drittlands kollidierende Verpflichtungen ergeben. Daher sollten im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung, wenn die Einhaltung einer Europäischen Herausgabeanordnung Diensteanbieter daran hindern würde, einer rechtlichen Verpflichtung nachzukommen, die sich aus dem Recht eines Drittlands ergibt, die mit dieser Anordnung angeforderten Daten gesichert werden. Beschließt das zuständige Gericht im Anschluss an die gerichtliche Überprüfung, eine Europäische Herausgabeanordnung aufzuheben, sollte es möglich sein, eine Europäische Sicherungsanordnung zu erlassen, damit die Anordnungsbehörde die Herausgabe der Daten über andere Kanäle, beispielsweise im Wege der Rechtshilfe, erwirken kann.