Erwägungsgrund 45 32023R1543
In Fällen, in denen Daten, die gemäß dem Recht des Anordnungsstaats vom Berufsgeheimnis geschützt sind, von einem Diensteanbieter im Rahmen einer Infrastruktur gespeichert oder anderweitig verarbeitet werden, die Geschäftspersonen in ihrer Geschäftstätigkeit bereitgestellt wird, die dem Berufsgeheimnis unterliegen (im Folgenden „Berufsgeheimnisträger“), sollte eine Europäische Herausgabeanordnung nur für die Erlangung von Verkehrsdaten, mit Ausnahme von Daten, die ausschließlich zum Zweck der Identifizierung des Nutzers im Sinne dieser Verordnung angefordert werden, oder für die Erlangung von Inhaltsdaten erlassen werden können, wenn der Berufsgeheimnisträger im Anordnungsstaat wohnhaft ist, wenn es der Ermittlung schaden könnte, wenn die Anordnung an den Berufsgeheimnisträger gerichtet wird, oder wenn das Berufsgeheimnis im Einklang mit dem geltenden Recht aufgehoben wurde.