Erwägungsgrund 62 32023R1543
Wird die Vollstreckungsbehörde von einer Europäischen Herausgabeanordnung zur Erlangung von Verkehrsdaten, die nicht ausschließlich zum Zweck der Identifizierung des Nutzers im Sinne dieser Verordnung angefordert werden, oder zur Erlangung von Inhaltsdaten in Kenntnis gesetzt, so sollte sie das Recht haben, die in der Anordnung angegebenen Informationen zu bewerten und diese gegebenenfalls abzulehnen, wenn sie auf der Grundlage einer obligatorischen und pflichtgemäßen Prüfung der in dieser Anordnung enthaltenen Informationen und unter Einhaltung der geltenden Vorschriften des Primärrechts der Union und insbesondere der Charta zu dem Schluss kommt, dass einer oder mehrere der in dieser Verordnung vorgesehenen Ablehnungsgründe geltend gemacht werden könnten. Die Notwendigkeit, die Unabhängigkeit der Justizbehörden zu wahren, erfordert, dass diesen bei Entscheidungen über die Ablehnungsgründe ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt wird.