Erwägungsgrund 41 32023R1543
Es gibt bestimmte Straftatbestände‚ bei denen die Beweismittel in der Regel ausschließlich in elektronischer und somit naturgemäß in nicht dauerhafter Form zur Verfügung stehen. Dies gilt für Cyberstraftaten, auch solche, die an sich möglicherweise nicht als schwerwiegend gelten, aber zu weitreichenden oder erheblichen Schäden führen könnten, insbesondere Straftaten mit geringen individuellen Auswirkungen, aber hohem Gesamtschaden. In den meisten Fällen, in denen die Straftat mithilfe eines Informationssystems begangen wurde, würde die Anwendung desselben Mindeststrafmaßes wie bei anderen Arten von Straftaten dazu führen, dass Straftaten in großem Umfang ungeahndet bleiben. Dies rechtfertigt die Anwendung dieser Verordnung bei solchen Straftaten auch dann, wenn diese mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von weniger als drei Jahren geahndet werden. Zudem sollte bei Straftaten im Zusammenhang mit Terrorismus im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie bei Straftaten im Zusammenhang mit dem sexuellen Missbrauch und der sexuellen Ausbeutung von Kindern im Sinne der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates kein Mindeststrafmaß in Form einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von drei Jahren erforderlich sein.