Erwägungsgrund 38 32023R1543
Eine Europäische Herausgabeanordnung sollte nur erlassen werden, wenn dies notwendig, verhältnismäßig, angemessen und für den vorliegenden Fall geeignet ist. Die Anordnungsbehörde sollte den Rechten des Verdächtigen oder des Beschuldigten in Verfahren im Zusammenhang mit einer Straftat Rechnung tragen und nur dann eine Europäische Herausgabeanordnung erlassen, wenn diese Anordnung in einem vergleichbaren nationalen Fall unter denselben Voraussetzungen hätte erlassen werden können. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Europäische Herausgabeanordnung zu erlassen ist, sollte berücksichtigt werden, ob die Anordnung auf das Maß beschränkt ist, das unbedingt erforderlich ist, um das rechtmäßige Ziel der Erlangung von Daten, die in einem Einzelfall als Beweismittel relevant und notwendig sind, zu erreichen.