Erwägungsgrund 36 32023R1543
Wenn eine Europäische Herausgabeanordnung oder eine Europäische Sicherungsanordnung erlassen wird, sollte stets eine Justizbehörde entweder am Erlass oder an der Validierung der Anordnung beteiligt sein. Da Verkehrsdaten mit Ausnahme von Daten, die ausschließlich zum Zweck der Identifizierung des Nutzers im Sinne dieser Verordnung angefordert werden, und Inhaltsdaten sensibler sind, muss der Erlass oder die Validierung einer Europäischen Herausgabeanordnung zur Erlangung von Daten dieser Kategorien von einem Richter überprüft werden. Da Teilnehmerdaten und Daten, die ausschließlich zum Zweck der Identifizierung des Nutzers im Sinne dieser Verordnung angefordert werden, weniger sensibel sind, kann eine Europäische Herausgabeanordnung zur Erlangung dieser Daten auch von einem zuständigen Staatsanwalt erlassen oder validiert werden. Im Einklang mit dem in der Charta und der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten geschützten Recht auf ein faires Verfahren nehmen Staatsanwälte ihre Aufgaben objektiv wahr, treffen ihre Entscheidung über den Erlass oder die Validierung einer Europäischen Herausgabeanordnungen oder einer Europäischen Sicherungsanordnung ausschließlich auf der Grundlage des in der Verfahrensakte dargelegten Sachverhalts und berücksichtigen sämtliche belastenden und entlastenden Beweismittel.