Erwägungsgrund 59 32023R1543
Der Adressat sollte nicht zur Befolgung der Europäischen Herausgabeanordnung oder der Europäischen Sicherungsanordnung verpflichtet sein, wenn dies aufgrund von Umständen, die nicht dem Adressaten oder, falls abweichend, dem Diensteanbieter angelastet werden können, zum Zeitpunkt des Eingangs der Europäischen Herausgabeanordnung oder der Europäischen Sicherungsanordnung faktisch unmöglich ist. Von einer solchen faktischen Unmöglichkeit sollte ausgegangen werden, wenn die Person, deren Daten angefordert wurden, nicht Kunde des Diensteanbieters ist oder selbst nach Anforderung weiterer Informationen bei der Anordnungsbehörde nicht als solcher identifiziert werden kann oder wenn die Daten vor Eingang der betreffenden Anordnung rechtmäßig gelöscht wurden.