Erwägungsgrund 43 32023R1543
Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 sollte der Auftragsverarbeiter, der die Daten für den Verantwortlichen speichert oder anderweitig verarbeitet, den Verantwortlichen über die Herausgabe der Daten informieren, es sei denn, die Anordnungsbehörde hat den Diensteanbieter aufgefordert, diese Information des Verantwortlichen so lange wie notwendig und verhältnismäßig aufzuschieben, um das einschlägige Strafverfahren nicht zu behindern. In diesem Fall sollte die Anordnungsbehörde in der Verfahrensakte die Gründe für die Aufschiebung bei der Information des Verantwortlichen angeben, und der begleitenden Bescheinigung, das dem Adressaten übermittelt wird, sollte eine kurze Begründung beigefügt werden.