Erwägungsgrund 93 32023R1543
Für das Monitoring der Leistungen, Ergebnisse und Auswirkungen dieser Verordnung sollte die Kommission auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten eingegangenen Daten einen Jahresbericht über das vorangegangene Kalenderjahr veröffentlichen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten umfassende Statistiken über die verschiedenen Aspekte dieser Verordnung erheben und der Kommission übermitteln, aufgeschlüsselt nach Art der angeforderten Daten, Adressaten und der Frage, ob es sich um einen Notfall handelte oder nicht.