Erwägungsgrund 52 32023R1543
Für die Zwecke dieser Verordnung sollte davon ausgegangen werden, dass eine Straftat im Anordnungsstaat begangen wurde, gerade begangen wird oder wahrscheinlich begangen werden wird, wenn nach dem nationalen Recht des Anordnungsstaats davon auszugehen ist. Insbesondere im Bereich der Cyberkriminalität sind in einigen Fällen einige Fakten wie etwa der Wohnsitz des Opfers in der Regel wichtige Anhaltspunkte, die bei der Bestimmung des Ortes, an dem die Straftat begangen wurde, zu berücksichtigen sind. So können beispielsweise Straftaten im Zusammenhang mit Ransomware häufig als dort begangen angesehen werden, wo das Opfer der entsprechenden Straftat seinen Wohnsitz hat, und zwar selbst dann, wenn ungewiss ist, von wo aus die Ransomware gestartet wurde. Jede Bestimmung des Ortes, an dem die Straftat begangen wurde, sollte die Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit für die betreffenden Straftaten nach dem anwendbaren nationalen Recht unberührt lassen.