Erwägungsgrund 46 32023R1543
Der Grundsatz „ne bis in idem“ ist ein wesentlicher Rechtsgrundsatz der Union, der in der Charta anerkannt wird und durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union weiterentwickelt wurde. Hat die Anordnungsbehörde Grund zu der Annahme, dass in einem anderen Mitgliedstaat möglicherweise ein paralleles Strafverfahren im Gange ist, sollte sie die Behörden dieses Mitgliedstaats gemäß dem Rahmenbeschluss 2009/948/JI des Rates konsultieren. In keinem Fall darf eine Europäische Herausgabeanordnung oder eine Europäische Sicherungsanordnung erlassen werden, wenn die Anordnungsbehörde Grund zu der Annahme hat, dass dies dem Grundsatz „ne bis in idem“ zuwiderlaufen würde.