Erwägungsgrund 50 32023R1543
Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen sollten unmittelbar an die benannte Niederlassung oder den vom Diensteanbieter gemäß der Richtlinie (EU) 2023/1544 des Europäischen Parlaments und des Rates bestellten Vertreter gerichtet werden. In Notfällen im Sinne der vorliegenden Verordnung, in denen die benannte Niederlassung oder der Vertreter eines Diensteanbieters nicht innerhalb der Fristen auf die begleitende Bescheinigung über eine Europäische Herausgabeanordnung (European Production Order Certificate – EPOC) oder die begleitende Bescheinigung über eine Europäische Sicherungsanordnung (European Preservation Order Certificate – EPOC-PR) reagiert oder nicht innerhalb der Fristen gemäß der Richtlinie (EU) 2023/1544 benannt beziehungsweise bestellt wurde, sollte es ausnahmsweise möglich sein, das EPOC oder das EPOC-PR an eine andere Niederlassung oder einen anderen Vertreter des Diensteanbieters in der Union zu richten, und zwar zusätzlich zu oder anstatt der Betreibung der Vollstreckung der ursprünglichen Anordnung gemäß dieser Verordnung. In Anbetracht dieser verschiedenen möglichen Szenarien wird in den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung der allgemeine Begriff „Adressat“ verwendet.