Erwägungsgrund 73 32023R1543
Das Vollstreckungsverfahren sollte es dem Adressaten ermöglichen, Gründe gegen die Vollstreckung auf der Grundlage einer Liste bestimmter in der vorliegenden Verordnung vorgesehener Gründe geltend zu machen, zu denen auch gehören sollte, dass die betreffende Anordnung nicht von einer zuständigen Behörde gemäß der vorliegenden Verordnung erlassen oder validiert wurde, oder wenn die Anordnung keine Daten betrifft, die zum Zeitpunkt des Eingangs der betreffenden Bescheinigung vom Diensteanbieter oder für ihn gespeichert waren. Die Vollstreckungsbehörde sollte die Anerkennung und Vollstreckung einer Europäischen Herausgabeanordnung oder einer Europäischen Sicherungsanordnung aus denselben Gründen sowie in Ausnahmefällen auch aufgrund einer offensichtlichen Verletzung eines einschlägigen Grundrechts gemäß Artikel 6 EUV und der Charta ablehnen können. Bevor die Vollstreckungsbehörde die Ablehnung der Anerkennung oder Vollstreckung der Anordnung aus diesen Gründen beschließt, sollte sie die Anordnungsbehörde konsultieren. Kommt der Adressat seinen Verpflichtungen aus einer anerkannten Europäischen Herausgabeanordnung oder einer Europäischen Sicherungsanordnung, deren Vollstreckbarkeit von der Vollstreckungsbehörde bestätigt wurde, nicht nach, so sollte diese Behörde eine finanzielle Sanktion verhängen. Diese Sanktion sollte insbesondere angesichts bestimmter Umstände wie einer wiederholten oder systematischen Nichtbefolgung verhältnismäßig sein.