Erwägungsgrund 96 32023R1543
Die vorliegende Verordnung sollte Unions- und sonstige internationale Instrumente, Abkommen und Vereinbarungen über die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallende Erhebung von Beweismitteln unberührt lassen. Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten das für den vorliegenden Fall am besten geeignete Instrument auswählen. In einigen Fällen könnten sie Unions- und andere internationale Instrumente, Abkommen und Vereinbarungen vorziehen, wenn sie um eine Reihe verschiedener Arten von Ermittlungsmaßnahmen ersuchen, die nicht auf die Herausgabe elektronischer Beweismittel aus einem anderen Mitgliedstaat beschränkt sind. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung über die in der vorliegenden Verordnung genannten bestehenden Instrumente, Abkommen und Vereinbarungen unterrichten, die sie weiterhin anwenden werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission ferner binnen drei Monaten nach der Unterzeichnung über alle neuen Abkommen oder Vereinbarungen im Sinne der vorliegenden Verordnung unterrichten.