Erwägungsgrund 70 32023R1543
Wenn im Einzelfall die angemessenen finanziellen Sanktionen bewertet werden, sollten die zuständigen Behörden alle einschlägigen Umstände berücksichtigen, beispielsweise Art, Schwere und Dauer des Verstoßes, ob der Verstoß absichtlich oder fahrlässig begangen wurde, ob der Diensteanbieter bereits vergleichbare Verstöße zu verantworten hatte, und die Finanzkraft des haftenden Diensteanbieters. Unter außergewöhnlichen Umständen könnte diese Bewertung die Vollstreckungsbehörde zu dem Beschluss veranlassen, von der Verhängung finanzieller Sanktionen abzusehen. Ein besonderes Augenmerk ist in dieser Hinsicht auf Kleinstunternehmen zu richten, die einer Europäischen Herausgabeanordnung oder einer Europäischen Sicherungsanordnung in einem Notfall aufgrund der Nichtverfügbarkeit von Personal außerhalb der üblichen Geschäftszeiten nicht Folge leisten, sofern die Daten unverzüglich übermittelt werden.